Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Es gelten ausschließlich unsere (Ossenberg GmbH) Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen, auch wenn sie durch Vertreter oder Angestellte entgegengenommen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden eine Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB
  3. Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte gleicher Art mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen werden wir den Kunden in diesem Falle spätestens bei Abschluss des jeweiligen Vertrages informieren.
  4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nicht ausnahmsweise ausdrücklich ein Rechtsbindungswille ergibt. Sie stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein Angebot zum Vertragsabschluss abzugeben. Proben und Muster gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung und ausschließlich zu den von uns schriftlich bestätigten Bedingungen oder durch Lieferung zustande.
  3. Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) zu erfolgen. Bei nur mündlicher Auftragserteilung gehen Übertragungsfehler sowie etwaige Missverständnisse zu Lasten des Kunden. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ergibt sich der Auftragsumfang und -inhalt aus dieser.
  4. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Auftragsergebnisse sind schriftlich niederzulegen und von beiden Parteien zu bestätigen. In Fällen, in denen wir Dienstleistungen erbringen, für die kein Festpreis vereinbart wurde, wird der Preis durch uns unter Anwendung unserer zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistungen gültigen Standardabrechnungssätze ermittelt. Ferner können wir alle anfallenden Kosten einschließlich eines angemessenen Mehrpreises in Rechnung stellen. Auf Anforderung werden wir den Mehrpreis dokumentieren.
  5. Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an den an Kunden überreichten Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Ossenberg GmbH zugänglich gemacht werden.

 

§ 3 Preise

  1. Es gelten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten. An Preisvereinbarungen sind wir vier Monate nach Abschluss des Vertrages gebunden, wenn die Lieferung innerhalb dieses Zeitraums erfolgen soll (im Übrigen siehe unten, § 3, 3.). Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer ohne Nebenleistungen.
  2. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen Versand- und Verpackungskosten innerhalb Deutschlands auf Rechnung des Kunden. Exportpreise gelten grundsätzlich für die Lieferung ab Werk („ex works“, Incoterm 2020) Kanalstr. 79, 48432 Rheine, Bundesrepublik Deutschland.
  3. Wir behalten uns vor, ggf. einen Zuschlag zu den vereinbarten Preisen zu verlangen, wenn zwischen Auftragserteilung und der Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Zur Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses sind wir in diesem Fall zu einer verhältnismäßigen Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt, wenn sich zwischen Auftragserteilung und Lieferung die Kosten für Rohmaterial, Energie, Löhne und Gehälter, Zölle, Abgaben, Transporte usw. ohne unser Verschulden (insb. durch die Corona-Pandemie und/oder die Auswirkungen des Ukrainekrieges) erhöht haben und dadurch die Herstellung und Lieferung des Liefergegenstands verteuert wird. Die Erhöhung eines oder mehreren Kostenpositionen führt nicht zur Preiserhöhung, wenn die Preise anderer Kostenfaktoren gleichzeitig sinken und das Äquivalenzinteresse beibehalten werden kann. Insofern ist eine Preisanpassung zum Zwecke der Gewinnsteigerung ausgeschlossen. Eine Preiserhöhung werden wir dem Kunden vorher mitteilen. Der Kunde kann dann innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Mitteilung der Preiserhöhung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben wir die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder der Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Preis. Erklären wir aufgrund des Widerspruchs zur Preiserhöhung den Rücktritt vom Vertrag, sind weitere Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

§ 4 Lieferung und Ausführung

  1. Grundsätzlich sind sämtliche Liefertermine, die wir eventuell benennen, unverbindlich, es sei denn wir erklären Termine ausdrücklich als verbindlich.
  2. Die Einhaltung sämtlicher unserer Liefer- und Ausführungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden und die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  3. Das wir in Verzug geraten, setzt – ausgenommen bei einer Vereinbarung von konkreten Lieferterminen – immer voraus, dass der Kunde uns zuvor abgemahnt hat
  4. Bei Versand geht die Gefahr, einschließlich der Gefahr der Beschlagnahmung, mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werksgeländes auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf diesen über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  5. Die Waren werden in den angegebenen Ausführungen und Verpackungseinheiten geliefert. Teillieferungen bleiben vorbehalten.

Teillieferungen sind zulässig, wenn:

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung des restlich bestellten Liefergegenstandes sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme der Kosten bereit).
  1. Handelsübliche Abweichungen des Liefergegenstandes von Auftragsbestätigungen, Angeboten, Mustern, Prospekten, Datenblättern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
  2. Soweit es sich bei unserem gelieferten Produkt um ein Medizinprodukt im Sinne des Artikel 2 Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) handelt, wird der Kunde auf seine Verpflichtungen gem. Artikel 14 MDR bzw. auf die MP-BetreibV hingewiesen. Der Kunde darf keine der Zweckbestimmung zuwiderlaufenden oder darüberhinausgehende Angaben, Zusicherungen oder Leistungsbeschreibungen machen, oder an seine Kunden weitergeben.
  3. Ereignisse höherer Gewalt befreien uns von der Liefer- und Ausführungspflicht für die Dauer der Auswirkungen, sofern wir den Kunden über die Leistungsverlängerung informiert haben. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns aus den vorstehend genannten Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Eine Unzumutbarkeit besteht dann nicht, wenn das Leistungshindernis, das aus den vorstehend genannten Gründen besteht, absehbar nur vorübergehender Natur ist. Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber uns sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  4. Der höheren Gewalt stehen behördliche Auflagen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, insbesondere Streik, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Materialmangel, unverschuldete Transportengpässe, Brandschäden, Krieg oder Ausnahmezustand, Pandemien, Aussperrung, Arbeitskämpfe, Energie- und Rohstoffknappheit von mehr als 14 Tagen gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen.

Wir haften bei Unmöglichkeit sowie bei Verzögerung der Leistung, soweit dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt in diesen Fällen allerdings unberührt.

Unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung wird bei leichter Fahrlässigkeit für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung ebenfalls auf insgesamt 10 % des branchenüblichen Durchschnittswertes der Leistung, mit der wir uns in Verzug befinden, begrenzt. Die Möglichkeit des Gegenbeweises steht dem Kunden in diesen Fällen aber ausdrücklich zu. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung sind bei leichter Fahrlässigkeit – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten bei leichter Fahrlässigkeit auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Diese Regelungen zur Beschränkung gelten allerdings nicht, wenn wir mit dem Kunden einen verbindlichen Liefertermin vereinbart hatten.

Die Beschränkungen dieser Ziff. 9 gelten schließlich auch nicht, wenn wir wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs bzw. bei Übernahme des Beschaffungsrisikos oder bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen (wie zB Produkthaftungsgesetz) oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 5 Selbstlieferungsvorbehalt

Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

§ 6 Zahlungsbedingungen (Inland)

  1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, haben Zahlungen rein netto Kasse innerhalb von 30 Tagen, ab Datum der Rechnung ohne jeden Abzug auf eines der von uns angegebenen Bankkonten zu erfolgen. Für den Fall des Eingangs der Zahlung auf einem der von uns angegebenen Bankkonten innerhalb von 10 Tagen ab Datum der Rechnung ist der Kunde zum Abzug von 2 % Skonto berechtigt. Dieser Skontoabzug auf neue Rechnungen ist allerdings unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht beglichen sind. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir wertmäßig über den Geldeingang verfügen können.
  2. Für Zahlungen im SEPA-Lastschriftverfahren muss der Kunde uns ein SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (PreNotification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde. Bei Teilnahme am SEPA-Firmenlastschriftmandat gewähren wir 2 % Skonto. Dieser Skontoabzug auf neue Rechnungen ist allerdings unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht beglichen sind.
  3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen stehen dem Kunden nur zu, sofern diese von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder soweit eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Gegenleistung betroffen ist, insbesondere bei einem Gegenanspruch, der aus einer zur Leistungsverweigerung berechtigten Sachleistungsforderung hervorgegangen ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Zahlungsbedingungen (Ausland)

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, haben Zahlungen per Vorkasse zu erfolgen.

§ 8 Fälligkeit, Zinsen und Verzugsfolgen

  1. Bei Zahlung nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels sind Verzugszinsen in der vom Gesetz vorgesehenen Höhe an uns zu zahlen.
  2. Solange sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, sind wir zu weiteren Lieferungen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund unsere Lieferpflicht zurückzuführen ist, nicht verpflichtet.
  3. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, wird insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so können wir für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles, Barzahlung oder anderweitige Sicherheit vor Ablieferung des Liefergegenstandes verlangen.
  4. Sofern wir mit dem Kunden Ratenzahlungs- und/oder Abschlagszahlungen vereinbart haben sollten, gilt ferner Folgendes: Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rate bzw. eines Abschlags ganz oder teilweise länger als drei Tage in Rückstand, so wird der noch offenstehende Restbetrag sofort und vollständig auf einmal fällig.
  5. Wird der Versand durch Verschulden oder auf Wunsch des Kunden verzögert, oder befindet sich der Kunde am Fälligkeitstag in Annahmeverzug, muss er den Kaufpreis dennoch zahlen. Wir werden in diesen Fällen die Einlagerung des Liefergegenstandes beginnend 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft auf Risiko und Kosten des Kunden vornehmen.
  6. Wenn eine Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises durch eine Bank oder einen anderen Dritten geleistet wurde und die Lieferung des Liefergegenstandes aufgrund des Annahmeverzugs des Kunden nicht erfolgen kann, sind wir zudem berechtigt, den insgesamt noch offenen Restkaufpreis von der Bank oder einem anderen Dritten gegen Vorlage eines Nachweises einzufordern, dass der Liefergegenstand eingelagert wurde. Eine solche Einlagerung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Das Datum, an dem der Liefergegenstand durch uns eingelagert wird, gilt als Lieferdatum. Alle Lieferdokumente und andere Dokumente, die von uns übergeben werden müssen, um die Zahlung von einer Bank oder von einem anderen Dritten zu erhalten, sind uns unverzüglich durch den Aussteller dieser Dokumente zu übergeben.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleibt der Liefergegenstand unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag haben wir das Recht, den Liefergegenstand herauszuverlangen, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand trotz des Eigentumsvorbehalts im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt alle daraus entstehenden Zahlungsansprüche in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an uns ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sollte einer dieser Fälle eintreten, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
  5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  6. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf die Liefergegenstände wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich per eingeschriebenem Brief oder per Telefax benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Hatte die Klage gemäß § 771 ZPO Erfolg und wurde die Zwangsvollstreckung beim Dritten zur Deckung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage vergeblich betrieben, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, in Höhe des übersteigenden Wertes Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Gewährleistung und Haftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Gewichte, Maße, Leistungsangaben, Erträge und sonstige Daten, die in Verkaufsbroschüren, Anzeigen und vergleichbaren Unterlagen genannt werden, sind lediglich als Anhaltspunkte zu betrachten. Gleiches gilt für die Leistungen und Beschaffenheiten von vorgeführten oder bereit gestellten Probeprodukten bzw. Vorführprodukten.
  3. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
  4. In Fällen mangelhafter Lieferung steht uns das Recht zu, nach eigener Wahl die mangelhafte Sache nachzubessern oder durch eine mangelfreie Nachlieferung zu ersetzen. Der Kunde ist verpflichtet, uns die mangelhafte Sache zur Prüfung und Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, wovon frühestens nach dem 2. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuch auszugehen ist, wird die Nacherfüllung verweigert oder ist diese unzumutbar, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Soweit sich nachstehend (Ziff. 4 und 5) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, die Kosten einer etwaigen Rückrufaktion, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Bei Auslandsgeschäften gilt noch Folgendes: Für den Fall eines unverhältnismäßigen Aufwands und unverhältnismäßiger Kosten, die eine eigenhändige Nachbesserung durch uns nach sich ziehen würden, können wir in solchen Fällen von dem Kunden verlangen, selbst die notwendigen Reparaturen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die Kosten, die dem Kunden für die Durchführung der notwendigen Nachbesserungsarbeiten entstehen, haben wir ihm dann zu ersetzen.

  1. Wir haften jedoch ungeachtet des Vorstehenden nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Wir haften außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist aber die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    Die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB bleibt ebenfalls unberührt. Gleiches gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und einer zwingenden Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Es ist zu beachten, dass für unsere Anfertigungen, insbesondere Sonderanfertigungen, verschärfte gesetzliche Bestimmungen gelten. Für Schäden, die durch die Veränderungen an unseren Produkten entstanden sind, können wir keine Haftung übernehmen. Konstruktive Veränderungen von Ossenberg-Artikeln durch den Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten sind nur zulässig, wenn sie den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und zuvor unsere Geschäftsleitung schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat. Zu diesem Zweck ist uns auf Anforderung ein verändertes Modell nebst Konstruktionszeichnung zur Verfügung zu stellen. Werden konstruktive Veränderungen ohne schriftliches Einverständnis unserer Geschäftsleitung vorgenommen und entstehen Dritten aufgrund der Veränderungen Schäden, für die wir einzustehen haben, so ist der Kunde verpflichtet, uns im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen des Dritten freizustellen.
  4. Nur bei Verwendung von Original-Ersatzteilen oder solchen, die nach einer bei uns im Voraus einzuholenden Bescheinigung mindestens qualitativ gleichwertig mit den Original-Ersatzteilen sind, können wir, fachgerechten Ein- oder Umbau vorausgesetzt, für das sichere und einwandfreie Funktionieren unserer Produkte die Gewährleistung übernehmen. Auch Ansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben, können wir nur anerkennen, falls Original-Ersatzteile oder solche, die nach einer bei uns im Voraus einzuholenden Bescheinigung mindestens qualitativ gleichwertig mit den Original-Ersatzteilen sind, eingesetzt wurden. Bitte achten Sie deshalb als Fachhändler und als Benutzer auf den ausschließlichen Einsatz von Original-Ersatzteilen oder solchen, die nach einer bei uns im Voraus einzuholenden Bescheinigung mindestens qualitativ gleichwertig mit den Original-Ersatzteilen sind, nicht nur aus Garantie- und Haftungsgründen, sondern auch, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Produkte sicher zu stellen.
  5. Nicht von der Gewährleistung erfasst sind Mängel, die auf Verschleiß oder auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
  6. Wir übernehmen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz nur für das erstmalige In-Verkehr-Bringen unserer Produkte. Einem Wiedereinsatz stimmen wir nur zu, wenn das Produkt zuvor von uns geprüft wurde.

§ 11 Haftungsausschluss für die Länder USA und Kanada

Aus versicherungstechnischen Gründen haften wir für Schäden in den USA und Kanada nur dann, wenn die Lieferung der Waren in diese Länder mit unserer ausdrücklichen Genehmigung erfolgte.

§ 12 Ausschluss weitergehender Haftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Bedingungen im Einzelnen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Im Falle eines Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei Vertragsabschluss kommt der vorstehend genannte Haftungsausschluss infolge des bei Vertragsschluss bereits entstandenen Anspruchs einem nachträglichen Haftungsverzicht gleich.
  2. Die Begrenzung nach Ziff. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten und Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Die Beschränkungen dieses § 12 gelten aber nicht, wenn wir wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs bzw. bei Übernahme des Beschaffungsrisikos oder bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen (wie zB Produkthaftungsgesetz) oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Verjährung

Ansprüche des Kunden gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren mit Ablauf von einem Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 und §§ 478, 445a BGB. Dies gilt ebenfalls nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie sowie die Übernahme eines Beschaffungsrisikos übernommen haben. Für Schadensersatzansprüche gilt diese Verjährungsfrist zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 14 Marktbeobachtung bei der Lieferung von Medizinprodukten

  1. Bei der Lieferung von Medizinprodukten im Sinne des Art. 2 MDR hat der Kunde einen qualitätsgesicherten Vertrieb im Sinne des Artikel 14 MDR zu gewährleisten.
  2. Teil des Systems nach Ziff. 1 ist die Registrierung und Verarbeitung aller erhaltenen Reklamationen und Berichte von Gesundheitseinrichtungen, Patienten oder Anwendern über mögliche Ereignisse in Bezug auf unsere Produkte, die einen negativen Einfluss auf die Gesundheit einer Person gehabt haben oder hätten haben können. Der Kunde hat diese Art von Information zu sammeln, zu dokumentieren und an uns unmittelbar schriftlich weiterzuleiten, sobald der Kunde hiervon Kenntnis erlangt. Der Kunde hat ein Register aller Beschwerden, Abweichungen von der Konformität der Vertragsprodukte, Rückrufen und Einschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu führen und uns über derartige Marktbeobachtungen umgehend zu informieren. Der Kunde hat uns mit allen diesbezüglichen Informationen und Daten zu versorgen.
  3. Teil des geforderten Qualitätssicherungssystems des Kunden ist die Ermöglichung der Rückverfolgbarkeit aller gelieferten Vertragsprodukte. Dieses schließt die Listung der Artikelnummer und der Chargennummer, je nach Anwendbarkeit des entsprechenden Vertragsproduktes, und nach der verbindlichen Geltung von UDI, die Dokumentation der UDI des jeweiligen Produktes in den Lieferdokumenten und der Übernahme der Daten in das System des Kunden nach Erhalt der Produkte ein. Der Kunde hat sicherzustellen, dass ihm die Vertriebskanäle bis zum Endnutzer bekannt sind, damit entsprechende Korrektive Maßnahmen am Markt (Field Safety Corrective Action; FSCA), soweit sie von uns initiiert werden, bis zum Endnutzer durchgestellt werden können. Soweit die Rückverfolgbarkeit bis zum Endnutzer trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich ist oder dem legitimen Geschäftsgeheimnis des Kunden oder dessen Vertragspartnern widerspricht, hat der Kunde durch entsprechende vertragliche Regelungen mit seinen Vertriebspartnern sicherzustellen, dass jede FSCA den Endnutzer unverzüglich erreicht.
  4. Sollten wir uns entschließen, einen Rückruf oder eine andere FSCA durchzuführen, hat der Kunde eine derartige Maßnahme aktiv und auf eigene Kosten zu unterstützen. Der Erhalt der FSCA und die erfolgreiche Durchführung am Markt ist vom Kunden zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist uns auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Es ist dem Kunden nicht gestattet, eigeninitiativ unsere Produkte vom Markt zurückzurufen, es sei denn es liegt eine Konformitätsabweichung der Produkte oder ein unmittelbares erhebliches Sicherheitsrisiko vor, das eine sofortige Aktion am Markt notwendig macht oder der entsprechende Rückruf wurde von uns im Vorhinein gestattet.

§ 15 Verwendung personenbezogener Daten

Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 48432 Rheine, Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist ebenfalls 48432 Rheine, Bundesrepublik Deutschland. Wir haben das Recht, auch an dem für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

Ossenberg GmbH           
Produktion und Vertrieb orthopädischer Hilfsmittel
Kanalstr. 79
48432 Rheine

Tel.:       0 59 71 – 9 80 46 0
Fax:        0 59 71 – 9 80 46 16
E-Mail: info@ossenberg.com
Internet: www.ossenberg.com

Steuer-Nr.: 311/5811/0581
Umsatz ID-Nr.: DE813848720
Amtsgericht Steinfurt 
HRB 6073

Geschäftsführer:
Martin Lisker

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Ossenberg GmbH
(Stand: 25.04.2023)

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